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WAS IST…

  • EINE BEKANNTMACHUNG DES WAHLLEITERS ÜBER DIE EINREICHUNG VON WAHLVORSCHLÄGEN?

    Ein formeller Prozess und wesentlicher Bestandteil demokratischer Wahlen – eben der Kommunalwahlen am 9. Juni.

    Ein Wahlvorschlag dient dazu, sich als Kandidatin/Kandidat für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zu bewerben oder aber für eine Partei/Wählergruppe einen Sitz im Gemeinderat zu holen. Dafür gibt es offizielle Vordrucke (u.a. den Wahlvorschlag), deren Grundlage das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung bilden.

    Wir müssen also die sog. Direktwahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von der sog. Verhältniswahl (Parteienwahl) im Gemeinderat unterscheiden.

  • DIREKTWAHL

    Bei der Direktwahl können Personen, die für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters kandidieren wollen, selbst und in eigenem Namen einen Wahlvorschlag bei der Verbandsgemeindeverwaltung abgeben (als sog. Einzelbewerber). Alternativ hierzu besteht aber auch die Möglichkeit, sich über eine Partei oder Wählergruppe aufstellen zu lassen und unter deren Namen für das Amt zu kandidieren.

    Je nach Variante müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. Einholung von Unterstützungsunterschriften), die auch auf dem Wahlvorschlag zu dokumentieren sind.

    Wir informieren Sie gerne über weitere Einzelheiten.

  • VERHÄLTNISWAHL

    Der Gemeinderat wird entweder im Wege der Mehrheitswahl, oder der Verhältniswahl gewählt. Bei der Kommunalwahl 2019 fand in den Gemeinden Edenkoben, Edesheim, Gommersheim, Rhodt und Venningen eine Verhältniswahl statt. Das bedeutet: die Bürgerinnen und Bürger dieser Gemeinden konnten nur die Personen wählen, die als Mitglied eines Wahlvorschlags einer Partei / Wählergruppe auf dem Stimmzettel aufgeführt waren.

    Damit eine solche Verhältniswahl stattfindet, müssen die ortsansässigen Parteien/Wählergruppen eben diesen Wahlvorschlag aufstellen und bei der Verbandsgemeindeverwaltung einreichen. Solche Wahlvorschläge wurden bisher in den Gemeinden Edenkoben, Edesheim und Gommersheim (und für die Verbandsgemeinde) abgegeben. Möchten Sie Teil eines solchen Wahlvorschlags einer Partei/Wählergruppe und damit Kandidatin/Kandidat für den Gemeinderat werden, müssen Sie sich mit der jeweiligen Partei/Wählergruppe in Verbindung setzen. Denn: nur solche Personen können in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, die auch in deren Mitgliederversammlung gewählt wurden. Als Kandidatin/Kandidat muss man selbst nicht Mitglied der Partei oder Wählergruppe sein.

    Wir informieren Sie gerne über weitere Einzelheiten.

  • MEHRHEITSWAHL (OHNE WAHLVORSCHLAG)

    Die Mehrheitswahl ist die Alternative zur Verhältniswahl und findet immer dann statt, wenn kein oder nur ein Wahlvorschlag bis zum 22. April 2024 – 18 Uhr eingereicht wird.

    Bei der Mehrheitswahl können die Wählerinnen und Wähler frei entscheiden, welcher wählbaren Person aus dem Wahlgebiet sie ihre Stimme geben möchten. Die Wählerinnen und Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält hierfür entsprechend viele leere Zeilen. Zum Ratsmitglied gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

    Damit die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde wissen, welche Personen im Falle ihrer Wahl das Mandat auch annehmen werden, erstellen die Gemeinden häufig sog. „Hilfslisten“ oder „Wahlinformationen“. Diese sind völlig unverbindlich, nicht abschließend und sollen lediglich einen Hinweis geben, welche Personen im Falle ihrer Wahl das Mandat auch annehmen werden. Sie müssen diese Personen nicht wählen; Sie können jede wählbare Person Ihrer Gemeinde auf den Stimmzettel schreiben – egal ob diese auf einer solchen „Hilfsliste“/„Wahlinformation“ steht oder nicht. Ob auch in Ihrer Gemeinde eine solche „Hilfsliste“/„Wahlinformation“ erstellt wird, erfahren Sie bei Ihrer Ortsbürgermeisterin / Ihrem Ortsbürgermeister.

    Nicht verwechselt werden darf diese „Hilfsliste“ bzw. „Wahlinformation“ mit dem oben beschrieben Wahlvorschlag. Letzterer stellt ein formelles Dokument dar, welches nur bei den o.g. Wahlen eingesetzt werden muss.

An dieser Stelle möchten wir auf die jeweilige öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen in Ihrer Gemeinde hinweisen, welche im Amtsblatt der Verbandsgemeinde am Donnerstag, 7. März 2024, veröffentlicht wurde:

Haben Sie weitere Fragen?

Wir beantworten diese gerne. 


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